Bei der Betriebshaftpflicht der Uelzener zahlt der Versicherer für einen Schaden dann nicht, wenn dafür bereits eine andere für die versicherten Personen bestehende Schadenversicherung aufkommen kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. Diese Subsidiarität stellt sicher, dass andere Leistungsträger vorrangig einstehen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann.
Das Gleiche gilt, soweit für den Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung ordnet die Leistung des Versicherers nachrangig ein. Kann für einen Schaden eine andere bestehende Schadenversicherung der versicherten Personen in Anspruch genommen werden oder ist ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig, springt der Versicherer insoweit nicht ein. Zunächst sind also diese anderen Leistungsträger gefragt.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn schon eine andere Versicherung für den Schaden aufkommt?
Nein. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was gilt, wenn ein Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger einstehen muss?
Soweit ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe für den Schaden leistungspflichtig ist, zahlt der Versicherer insoweit keine Entschädigung.
Was bedeutet Subsidiarität in diesem Zusammenhang?
Sie bedeutet, dass die Leistung des Versicherers nachrangig ist: Kann eine andere bestehende Schadenversicherung in Anspruch genommen werden oder ist ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialhilfeträger leistungspflichtig, entfällt insoweit die Entschädigung des Versicherers.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Jäger 2010