Beim Spezial-Rechtsschutz für Mensch mit Tier der Uelzener entsteht der Anspruch auf Rechtsschutz erst nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles – abhängig davon, ob es um Schadenersatz oder andere Fälle geht, gilt ein anderer Zeitpunkt. Erfahren Sie, welche Wartezeit greift und wann trotz Rechtsschutzfall kein Anspruch besteht.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:
- a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Ziff. 2.1 von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
- b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) und b) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten Ziff. 2.2 bis 2.4 und 2.7 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Rechtsschutzfällen:
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder – soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt – beendet ist.
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn:
- a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Ziff. 4.1b) ausgelöst hat;
- b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Damit Sie Rechtsschutz erhalten, muss ein Rechtsschutzfall während der Laufzeit Ihres Vertrags eingetreten sein. Beim Schadenersatz zählt der Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses, in anderen Fällen der Zeitpunkt des Verstoßes gegen rechtliche Pflichten. Für bestimmte Leistungsarten müssen Sie zunächst eine Wartezeit abwarten. Erstreckt sich ein Fall über einen längeren Zeitraum oder gibt es mehrere Fälle, kommt es auf den ersten beziehungsweise dessen Beginn an. In einigen Konstellationen – etwa bei zu früh angelegten Ursachen oder zu spät geltend gemachten Ansprüchen – besteht kein Rechtsschutz.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf Rechtsschutz?
Der Anspruch besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Ziff. 2.1 ab dem ersten Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; in allen anderen Fällen ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Gibt es eine Wartezeit?
Ja. Für die Leistungsarten Ziff. 2.2 bis 2.4 und 2.7 besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Welcher Zeitpunkt zählt bei mehreren Rechtsschutzfällen?
Sind mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Erstreckt sich ein Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Außer Betracht bleibt jeder Fall, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand eingetreten oder beendet ist.
Wann besteht kein Rechtsschutz?
Kein Rechtsschutz besteht, wenn eine vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß nach Ziff. 4.1b) ausgelöst hat, oder wenn der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand geltend gemacht wird.