In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gelten im Tarif für Tierbetriebe wichtige Hinweise zur Sachschadendeckung: Der Umfang richtet sich nach den AHB, Schäden an fremden Sachen einschließlich Kommissionsware sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zudem ist die Gesamtleistung je Versicherungsjahr auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt im Tarif Tierbetriebe folgendes für Hinweise:
- Über den Umfang der Sachschadendeckung vergleiche Ziff. 7. AHB. Auf den Ausschluss der Schäden an fremden Sachen – auch an Kommissionsware – nach Ziff. 7.7 AHB wird besonders hingewiesen.
- Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Die Hinweise verweisen für den Umfang der Sachschadendeckung auf die AHB und heben hervor, dass Schäden an fremden Sachen – auch an Kommissionsware – ausgeschlossen sind. Außerdem gibt es eine Obergrenze für die Leistungen innerhalb eines Versicherungsjahres: Insgesamt zahlt der Versicherer maximal das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen.
Häufige Fragen
Wo ist der Umfang der Sachschadendeckung geregelt?
Der Umfang der Sachschadendeckung ergibt sich aus Ziff. 7. AHB.
Sind Schäden an fremden Sachen mitversichert?
Nein. Auf den Ausschluss der Schäden an fremden Sachen – auch an Kommissionsware – nach Ziff. 7.7 AHB wird besonders hingewiesen.
Wie hoch ist die maximale Gesamtleistung pro Versicherungsjahr?
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
Gilt die Jahreshöchstgrenze für einzelne oder für alle Schäden?
Die Begrenzung bezieht sich auf alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres zusammen.