Bei der Uelzener Haftpflichtversicherung müssen Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitteilen, ob sich das versicherte Risiko geändert hat – der Beitrag wird dann angepasst. Wer die Angaben unterlässt oder falsch macht, riskiert Nachzahlungen und sogar eine Vertragsstrafe. So läuft die Beitragsregulierung im Detail ab.
Mitteilungspflicht bei Risikoänderungen:
- Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
- Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
- Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
- Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen.
- Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Berichtigung des Beitrags (Beitragsregulierung):
- Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt.
- Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
- Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
- Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
Folgen bei unterlassener Mitteilung:
- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen.
- Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
- Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Anwendung bei Beitragsvorauszahlung:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich Ihr versichertes Risiko ändert, sollten Sie das dem Versicherer nach Aufforderung mitteilen. Der Beitrag wird dann entsprechend angepasst – nach oben oder nach unten. Wer die Meldung vergisst oder falsche Angaben macht, muss unter Umständen nachzahlen und riskiert eine Vertragsstrafe. Rechtzeitige und korrekte Angaben sorgen also dafür, dass Ihr Beitrag stimmt und Ihnen keine Nachteile entstehen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich Änderungen melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Was passiert bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers?
Der Versicherer kann eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Ab wann wird der Beitrag bei einer Änderung berichtigt?
Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vereinbarte Mindestbeitrag darf dabei nicht unterschritten werden.
Bekomme ich zuviel gezahlten Beitrag zurück?
Ein zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Was gilt bei unterlassener Mitteilung?
Der Versicherer kann für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025