Die Haftpflichtversicherung der Uelzener gewährt Versicherungsschutz nur, soweit dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Warum das auch für US-Sanktionen gilt, erklärt die Sanktionsklausel.
In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt folgendes für die Sanktionsklausel:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspartner direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Sanktionsklausel besagt, dass der Versicherungsschutz dann eingeschränkt ist oder ruht, wenn ihm geltende Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind dabei die Sanktionen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Auch Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika werden berücksichtigt – allerdings nur dann, wenn ihnen keine Rechtsvorschriften der EU oder Deutschlands entgegenstehen.
Häufige Fragen
Was regelt die Sanktionsklausel in der Haftpflichtversicherung?
Sie regelt, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragspartner anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Werden auch US-amerikanische Sanktionen berücksichtigt?
Ja. Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika werden berücksichtigt, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Klausel unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen nur, soweit und solange keine entsprechenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025