Wird ein bei der Uelzener haftpflichtversichertes Unternehmen verkauft, verpachtet oder per Nießbrauch übernommen, tritt der Erwerber in Rechte und Pflichten des Vertrags ein – mit besonderen Kündigungsrechten, Fristen und einer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Übergangs.
In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt für die Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen folgendes:
Eintritt des Erwerbers in den Vertrag:
- Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht-Versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung des Versicherungsverhältnisses:
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Erlöschen des Kündigungsrechts:
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Haftung für den Beitrag:
- Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Anzeigepflicht:
- Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wechselt ein versichertes Unternehmen den Inhaber – etwa durch Verkauf, Pacht oder Nießbrauch –, geht der bestehende Haftpflichtvertrag zunächst auf den neuen Inhaber über. Sowohl der Versicherer als auch der neue Inhaber können den Vertrag innerhalb festgelegter Fristen kündigen. Wichtig ist, dem Versicherer den Inhaberwechsel unverzüglich zu melden, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich mein versichertes Unternehmen verkaufe?
Der Erwerber tritt an Stelle des bisherigen Versicherungsnehmers in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, solange er Eigentümer ist. Das gilt auch bei Übernahme durch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ein ähnliches Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach dem Übergang?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung erfolgt jeweils in Textform.
Wann erlischt das Kündigungsrecht?
Es erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Übergang ausübt oder der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt. Für den Dritten bleibt das Recht bis zum Ablauf eines Monats ab Kenntnis von der Versicherung bestehen.
Muss der Inhaberwechsel gemeldet werden?
Ja, der Übergang ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Wer zahlt den Beitrag, wenn nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025