In der Haftpflichtversicherung der Uelzener für Reitlehrer gibt es klar geregelte Ausschlüsse: Bestimmte Schäden – etwa im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, an eingesetzten Pferden oder aus Arbeitsunfällen – sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hier erfahren Sie im Überblick, welche Haftpflichtansprüche nicht versichert sind.
In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt im Tarif Reitlehrer folgendes für „Nicht versichert ist die Haftpflicht":
- aus Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art;
- der Reitschüler, Prüflinge und Teilnehmer an den Veranstaltungen;
- des Versicherungsnehmers als Tierhalter;
- aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie an Zaum- und Sattelzeug, siehe jedoch Ziffer 2.8;
- aus Arbeitsunfällen nach folgender Besonderen Bedingung: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Diese Übersicht zeigt, in welchen Fällen der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung im Tarif Reitlehrer nicht greift. Dazu gehören unter anderem Schäden rund um Kraftfahrzeuge, Ansprüche von Reitschülern, Prüflingen und Teilnehmern, die Haftung als Tierhalter sowie Schäden an den eingesetzten Pferden und deren Ausrüstung. Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers. Die Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen versichert?
Nein. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art.
Besteht Versicherungsschutz für Reitschüler und Teilnehmer an Veranstaltungen?
Nein. Nicht versichert ist die Haftpflicht der Reitschüler, Prüflinge und Teilnehmer an den Veranstaltungen.
Sind Schäden an den eingesetzten Pferden abgedeckt?
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Schäden an den berittenen oder den im Reitunterricht eingesetzten Pferden sowie an Zaum- und Sattelzeug. Es wird jedoch auf Ziffer 2.8 verwiesen.
Wie ist die Haftung als Tierhalter geregelt?
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter.
Sind Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers versichert?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.