In der Haftpflichtversicherung der Uelzener lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen erweitern – hier erfahren Sie, welche gesetzliche Haftpflicht damit abgedeckt werden kann und welche Bestimmungen jeweils gelten.
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Neben den üblichen Personen- und Sachschäden lässt sich der Haftpflichtschutz auf zwei weitere Bereiche ausdehnen, wenn dies gesondert vereinbart wird. Dazu zählen reine Vermögensschäden, die ohne einen vorausgehenden Personen- oder Sachschaden entstehen, sowie Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen. Bei abhandengekommenen Sachen werden dabei die Regelungen angewendet, die auch für Sachschäden gelten.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden erweitert werden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Was gilt beim Abhandenkommen von Sachen?
Der Schutz kann durch besondere Vereinbarung auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen erweitert werden. Hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Wer ist bei dieser Erweiterung versichert?
Die Erweiterung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Wie kommt diese Erweiterung zustande?
Der Versicherungsschutz wird durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen erweitert.