Bei der Uelzener Haftpflichtversicherung müssen Versicherte nach einem Schadenfall bestimmte Pflichten einhalten: Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, Schäden sind abzuwenden oder zu mindern, und bei gerichtlichen Verfahren gelten besondere Melde- und Mitwirkungspflichten. Wer diese Obliegenheiten kennt, sichert seinen Versicherungsschutz.
In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt Folgendes für Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schadenfall haben Versicherte einige Mitwirkungspflichten. Sie sollten den Schaden möglichst gering halten, ihn schnell melden und dem Versicherer wahrheitsgemäß alle wichtigen Informationen und Unterlagen geben. Kommt es zu behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, sind auch diese unverzüglich zu melden. Bei einer Klage übernimmt der Versicherer die Verfahrensführung und beauftragt einen Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Muss ich einen Schaden melden, auch wenn noch keine Ansprüche gestellt wurden?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
Was muss ich tun, um den Schaden zu begrenzen?
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit sie zumutbar sind.
Was gilt bei einem Mahnbescheid oder einer behördlichen Verfügung?
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt das Verfahren, wenn ich verklagt werde?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Dieser beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Verfahren muss ich dem Versicherer melden?
Unverzüglich anzuzeigen sind: ein erhobener Haftpflichtanspruch, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren, ein erlassener Mahnbescheid sowie eine gerichtliche Streitverkündung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025