Bei der Uelzener Haftpflichtversicherung richtet sich das zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag nach dem Sitz des Versicherers oder – bei natürlichen Personen – nach deren Wohnsitz. Erfahren Sie, welche Regeln für Klagen gegen den Versicherer und gegen den Versicherungsnehmer gelten und was bei juristischen Personen sowie Gesellschaften zu beachten ist.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regeln legen fest, an welchem Ort ein Rechtsstreit rund um den Versicherungsvertrag geführt wird. Wollen Sie gegen den Versicherer klagen, kommt der Sitz des Versicherers infrage – als Privatperson zusätzlich Ihr eigener Wohnort. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen Sie, ist in der Regel das Gericht an Ihrem Wohnsitz beziehungsweise Firmensitz maßgeblich. Ist Ihr Aufenthaltsort unbekannt, verlagert sich die Zuständigkeit an den Sitz des Versicherers. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich als Privatperson gegen den Versicherer klage?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Als natürliche Person können Sie zudem das Gericht wählen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls nicht vorhanden, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wo muss der Versicherer gegen mich als Privatperson klagen?
Klagen gegen Sie als natürliche Person müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Welches Gericht gilt bei juristischen Personen oder Gesellschaften?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz oder Aufenthalt unbekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025