Die Uelzener Hundehalter-Haftpflicht schützt Sie, wenn Sie wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Erfahren Sie, wann ein Versicherungsfall vorliegt, was als Personen-, Sach- oder Vermögensschaden gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausdrücklich nicht abgedeckt sind.
Wann besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Die Versicherung springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit etwas passiert und jemand von Ihnen auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz verlangt – etwa bei einem Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden. Entscheidend ist, wann der Schaden beim Dritten eintritt, nicht, wann die Ursache gesetzt wurde. Nicht gedeckt sind dagegen Ansprüche, die aus der Erfüllung von Verträgen entstehen, sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat, und Sie deshalb von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Ansprüche mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Zusagen abgedeckt?
Nein. Für Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025