In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener gilt im Tarif Hundehalter-Haftpflicht folgendes für Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse):
regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Hundehalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
a) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden.
b) beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung /-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer).
c) PKW (ausgenommen Leasingfahrzeuge) sowie Tiertransportanhängern.
d) Kutschen und Schlitten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und / oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt.
e) bewegliche Sachen;
Die Höchstentschädigung für b) bis d) ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Höchstentschädigung für e) ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
• Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
• Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
- Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
a) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
b) auf einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind: Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle, die in den USA / US-Territorien und in Kanada eingetreten sind und / oder geltend gemacht werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrags versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 350.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Welpen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen ab Geburt bis zum vollendeten 24. Lebensmonat. Voraussetzung ist, dass die Welpen im Besitz und Eigentum des Versicherungsnehmers sind.
- Schäden von Figuranten
Versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche eines zum Training des versicherten Hundes eingesetzten Figuranten (Scheinverbrechers) gegen den Versicherungsnehmer.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz des versicherten Hundes im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsrichtung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. Eingeschlossen ist auch die Überlassung des Hundes zu diesem Zweck an Dritte inklusive deren gesetzlicher Haftpflicht als Tierhüter im Umfang der Ziffer A1-2.
- Rettungs- und Bergungskosten
Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den im Versicherungsvertrag bezeichneten Hund zur Rettung und Bergung dieses Hundes zu erbringen hat. Die Deckungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 20.000 Euro im Rahmen der Deckungssumme.
- Best Leistungs-Baustein (sofern mitversichert)
- Nebenberufliche gewerbliche Nutzung des Hundes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen gewerblichen Nutzung des versicherten Hundes in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Nutzung, sofern der Versicherungsnehmer ein nebenberufliches Gewerbe ausübt und die jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit bzw. der Jahresumsatz 22.000 Euro nicht überschreitet. Überschreitet die Summe der jährlichen Einnahmen / Jahresumsatzes diesen Betrag entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über den Versicherungsschutz gemäß A1-9 (Vorsorge-Versicherung).
- Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der beschädigte / zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf eine Zeitwertentschädigung. Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.), Film- und Fotoapparaten, Musikwiedergabegeräten und Brillen jeglicher Art.
- Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen
Versichert ist -abweichend von A1-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem Zeitwert zum Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Hundehalterhaftpflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat. Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädigte / zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum ist und die Regulierung des anderen Hundehalterhaftpflichtversicherers zum Zeitwert vorgelegt wird. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.), Film- und Fotoapparaten, Musikwiedergabegeräten und Brillen jeglicher Art.
- Best-Leistungs-Garantie
Mitversichert sind anderweitig versicherte Haftpflichtansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A1-3.1),
• die im Rahmen des vereinbarten Vertrags nicht mitversichert sind,
• jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Hundehalterhaftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
• die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
• der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
• der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
• auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
• der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt. Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
• im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
• berufliche und gewerbliche Risiken;
• die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
• vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
• Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
• gesetzliche Erfüllungsansprüche;
• Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
• Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Spezielle Regelungen innerhalb der Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung (BHAFHu 2024) gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen dieses erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Hundehalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
a) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden.
b) beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung /-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer).
c) PKW (ausgenommen Leasingfahrzeuge) sowie Tiertransportanhängern.
d) Kutschen und Schlitten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und / oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt.
e) bewegliche Sachen;
Die Höchstentschädigung für b) bis d) ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Höchstentschädigung für e) ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
• Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
• Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
- Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
a) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
b) auf einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind: Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle, die in den USA / US-Territorien und in Kanada eingetreten sind und / oder geltend gemacht werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrags versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 350.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Welpen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen ab Geburt bis zum vollendeten 24. Lebensmonat. Voraussetzung ist, dass die Welpen im Besitz und Eigentum des Versicherungsnehmers sind.
- Schäden von Figuranten
Versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche eines zum Training des versicherten Hundes eingesetzten Figuranten (Scheinverbrechers) gegen den Versicherungsnehmer.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz des versicherten Hundes im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsrichtung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. Eingeschlossen ist auch die Überlassung des Hundes zu diesem Zweck an Dritte inklusive deren gesetzlicher Haftpflicht als Tierhüter im Umfang der Ziffer A1-2.
- Rettungs- und Bergungskosten
Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den im Versicherungsvertrag bezeichneten Hund zur Rettung und Bergung dieses Hundes zu erbringen hat. Die Deckungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 20.000 Euro im Rahmen der Deckungssumme.
- Best Leistungs-Baustein (sofern mitversichert)
- Nebenberufliche gewerbliche Nutzung des Hundes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen gewerblichen Nutzung des versicherten Hundes in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Nutzung, sofern der Versicherungsnehmer ein nebenberufliches Gewerbe ausübt und die jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit bzw. der Jahresumsatz 22.000 Euro nicht überschreitet. Überschreitet die Summe der jährlichen Einnahmen / Jahresumsatzes diesen Betrag entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über den Versicherungsschutz gemäß A1-9 (Vorsorge-Versicherung).
- Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der beschädigte / zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf eine Zeitwertentschädigung. Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.), Film- und Fotoapparaten, Musikwiedergabegeräten und Brillen jeglicher Art.
- Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen
Versichert ist -abweichend von A1-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem Zeitwert zum Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Hundehalterhaftpflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat. Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädigte / zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum ist und die Regulierung des anderen Hundehalterhaftpflichtversicherers zum Zeitwert vorgelegt wird. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.), Film- und Fotoapparaten, Musikwiedergabegeräten und Brillen jeglicher Art.
- Best-Leistungs-Garantie
Mitversichert sind anderweitig versicherte Haftpflichtansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A1-3.1),
• die im Rahmen des vereinbarten Vertrags nicht mitversichert sind,
• jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Hundehalterhaftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
• die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
• der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
• der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
• auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
• der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt. Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
• im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
• berufliche und gewerbliche Risiken;
• die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
• vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
• Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
• gesetzliche Erfüllungsansprüche;
• Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
• Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Spezielle Regelungen innerhalb der Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung (BHAFHu 2024) gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen dieses erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025