In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform erfolgen – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Erfahren Sie, welche Form gilt, wann Ausnahmen greifen und an welche zuständige Stelle Ihre Mitteilungen zu richten sind.
In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener gilt für Form und zuständige Stelle Folgendes:
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Zuständige Stelle:
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihrem Versicherer etwas mitteilen möchten, das Ihren Vertrag betrifft, genügt in der Regel die Textform – also eine schriftliche Nachricht per E-Mail, Fax oder Brief. Diese sollten Sie an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle senden. Nur in bestimmten Fällen kann eine strengere Form vorgeschrieben sein.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an die Uelzener abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Gibt es Ausnahmen von der Textform?
Ja. Die Textform gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Gelten weiterhin die gesetzlichen Regelungen zum Zugang?
Ja. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.