Bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag der Uelzener Tierhalterhaftpflicht richtet sich das zuständige Gericht nach dem Sitz des Versicherers – zusätzlich kann am eigenen Wohn- oder Firmensitz geklagt werden. Ein Umzug ins Ausland verändert diese Zuständigkeit jedoch.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer gilt:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei Verlegung ins Ausland:
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Was bedeutet das konkret?
Möchten Sie als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen, haben Sie in der Regel die Wahl: Sie können am Sitz des Versicherers klagen oder an dem Gericht, das für Ihren eigenen Wohn- oder Firmensitz zuständig ist. Ziehen Sie nach Vertragsabschluss allerdings ins Ausland, sind allein die Gerichte im Sitzstaat des Versicherers zuständig. Diese Paraphrase dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welcher Zeitpunkt ist für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers maßgeblich?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. Dann wird geprüft, in wessen Gerichtsbezirk der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn kein Wohnsitz vorhanden ist?
In Ermangelung eines Wohnsitzes ist der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers maßgeblich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025