In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt bereits als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Fälligkeit des Folgebeitrags:
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig, und zwar jeweils zu:
- Monatsbeginn
- Vierteljahresbeginn
- Halbjahresbeginn
- Jahresbeginn
- oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Was bedeutet das konkret?
Wann Sie Ihren Folgebeitrag zahlen müssen, richtet sich nach der Zahlungsweise, die Sie vereinbart haben. Je nachdem wird der Beitrag zu Beginn des Monats, Vierteljahres, Halbjahres oder Jahres oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wichtig ist: Ihre Zahlung gilt bereits dann als rechtzeitig, wenn Sie sie zum Fälligkeitszeitpunkt veranlassen.
Häufige Fragen
Wann wird ein Folgebeitrag fällig?
Der Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Wovon hängt der Fälligkeitszeitpunkt ab?
Der Zeitpunkt richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsweise – also danach, ob monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt wird, oder nach einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Wann gilt die Zahlung als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Kann auch ein anderer Fälligkeitszeitpunkt gelten?
Ja, der Folgebeitrag kann auch zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025