Bei einem Halterwechsel in der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener können sowohl der Versicherer als auch der Erwerber den Vertrag kündigen – mit klar geregelten Monatsfristen, unterschiedlichen Wirkungszeitpunkten und Bedingungen, unter denen das Kündigungsrecht wieder erlischt.
Kündigungsrecht des Versicherers:
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Kündigungsrecht des Erwerbers:
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag in Textform zu kündigen, und zwar:
- mit sofortiger Wirkung oder
- bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung erlischt es, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis ausgeübt wird.
Was bedeutet das konkret?
Wechselt ein Tier den Halter, haben beide Seiten die Möglichkeit, sich vom bestehenden Vertrag zu lösen. Der Versicherer kann dem neuen Halter gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen, der neue Halter kann selbst wählen, ob die Kündigung sofort oder erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirken soll. Für beide Kündigungsrechte gelten Monatsfristen, nach deren Ablauf das jeweilige Recht wegfällt.
Häufige Fragen
In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung erfolgt in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Welche Frist gilt für die Kündigung durch den Versicherer?
Der Versicherer kann dem Erwerber gegenüber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Ab wann wirkt die Kündigung des Erwerbers?
Der Erwerber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Bis wann muss der Erwerber sein Kündigungsrecht ausüben?
Innerhalb eines Monats nach dem Erwerb. Kennt der Erwerber das Bestehen der Versicherung nicht, erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis ausgeübt wird.