Wer bei der Uelzener Tierhalterhaftpflicht seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt hat, muss unter Umständen mit geänderten Bedingungen rechnen – rückwirkend oder ab der laufenden Versicherungsperiode. Erfahren Sie, wann ein Kündigungsrecht besteht und welche Fristen dabei gelten.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so gilt:
- Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
- Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn durch eine Vertragsänderung einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Beitrag erhöht sich um mehr als 10 %.
- Der Versicherer schließt die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus.
In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wurde bei Vertragsabschluss ein Umstand nicht angezeigt, ohne dass dies vorsätzlich geschah, kann der Versicherer den Vertrag zu geänderten Bedingungen fortführen. Je nachdem, ob die Pflichtverletzung unverschuldet war, gelten die neuen Bedingungen rückwirkend oder ab der laufenden Versicherungsperiode. Steigt dadurch der Beitrag stark oder wird der betreffende Schutz ausgeschlossen, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag kurzfristig beenden.
Häufige Fragen
Ab wann gelten die geänderten Bedingungen?
Auf Verlangen des Versicherers werden sie rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung gelten die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode.
Wann kann ich den Vertrag kündigen?
Wenn sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Werde ich über mein Kündigungsrecht informiert?
Ja. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was gilt bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht?
Die beschriebene Vertragsänderung setzt voraus, dass die Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt wurde. Für andere Fälle hängt das Vorgehen vom konkreten Tarif- und Bedingungswerk ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025