In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener darf der Versicherer den Vertrag bei einfach fahrlässiger oder schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht mit einer Frist von einem Monat kündigen. Erfahren Sie, wann dieses Kündigungsrecht sogar ausgeschlossen ist und welchen Nachweis der Versicherungsnehmer dafür führen muss.
Kündigung bei einfach fahrlässiger oder schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Ausschluss des Kündigungsrechts:
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Vertragsabschluss versehentlich oder ohne eigenes Verschulden nicht alle wichtigen Angaben gemacht wurden, kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat beenden. Kann der Versicherungsnehmer allerdings belegen, dass der Vertrag auch bei vollständiger Kenntnis dieser Umstände zustande gekommen wäre, entfällt dieses Recht.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer wegen verletzter Anzeigepflicht kündigen?
Wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall?
Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wann ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen?
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Wer muss nachweisen, dass der Vertrag ohnehin geschlossen worden wäre?
Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.