In der Uelzener Tierhalterhaftpflicht müssen Sie vor Ihrer Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Erfahren Sie, warum Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben so wichtig sind und welche Rolle ein Vertreter beim Vertragsabschluss spielt.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss stellt der Versicherer bestimmte Fragen. Diese Fragen sollten wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden, denn sie sind für die Entscheidung wichtig, den Vertrag so zu schließen wie vereinbart. Wird der Vertrag über einen Vertreter abgeschlossen, kommt es sowohl auf dessen Verhalten als auch auf das des Versicherungsnehmers an.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Vertragsabschluss machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
In welcher Form muss der Versicherer nach Umständen fragen?
Der Versicherer muss die Fragen in Textform stellen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Gilt die Anzeigepflicht auch noch nach meiner Vertragserklärung?
Ja. Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme entsprechende Fragen in Textform stellt.
Was gilt, wenn ein Vertreter den Vertrag abschließt?
Dann sind sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Auf eine nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht kann sich der Versicherungsnehmer nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.