Bei der Uelzener Tierhalterhaftpflicht muss die Veräußerung eines Tieres dem Versicherer unverzüglich in Textform angezeigt werden. Erfahren Sie, wer dazu verpflichtet ist, welche Frist gilt und in welchen Fällen der Versicherungsschutz trotz Verletzung der Anzeigepflicht bestehen bleibt.
Anzeige der Veräußerung:
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Folgen bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht:
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Wann der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet bleibt:
- wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen;
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3–1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Was bedeutet das konkret?
Wird ein versichertes Tier weitergegeben, muss dies dem Versicherer zeitnah schriftlich oder per E-Mail bzw. Fax mitgeteilt werden – dies können sowohl der bisherige Halter als auch der neue Halter übernehmen. Wird diese Meldung schuldhaft versäumt, kann der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. In einigen Konstellationen bleibt der Schutz jedoch trotzdem bestehen, etwa wenn dem Versicherer die Veräußerung ohnehin bekannt war.
Häufige Fragen
Wer muss die Veräußerung des Tieres anzeigen?
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Was passiert bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht?
Dann besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Wann bleibt der Versicherer trotzdem zur Leistung verpflichtet?
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ebenso bleibt er verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.