In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener regelt der Tarif Hundehalter-Haftpflicht, welche Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – etwa bei bewusstem Abweichen von umweltschützenden Vorschriften oder bei Umwelteinwirkungen. Hier erfährst du, welche Ansprüche und Pflichten konkret nicht abgedeckt sind.
In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener gilt im Tarif Hundehalter-Haftpflicht folgendes für Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass jemand bewusst gegen umweltschützende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen verstößt. Ebenso sind Schäden ausgenommen, die durch bewusst in Kauf genommene Umwelteinwirkungen verursacht werden, sowie Schäden, für die bereits über einen anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte bestehen können.
Häufige Fragen
Sind Schäden abgedeckt, wenn bewusst gegen Umweltvorschriften verstoßen wurde?
Nein. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweichen, die dem Umweltschutz dienen.
Sind Umwelteinwirkungen mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Was gilt, wenn bereits ein anderer Versicherungsvertrag besteht?
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag – zum Beispiel einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung – Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Findet A1-2.3 bei den Umweltschutz-Ausschlüssen Anwendung?
Nein. Bei dem Ausschluss zu bewusstem Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen findet A1-2.3 keine Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025