Bei der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird – solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Ausgeschlossen ist der Rücktritt, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für das Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug gilt Folgendes:
- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht pünktlich gezahlt, darf der Versicherer sich vom Vertrag lösen, solange die Zahlung noch aussteht. Kann der Versicherungsnehmer nichts für die ausgebliebene Zahlung, ist ein Rücktritt jedoch nicht möglich. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt wird, kann der Versicherer zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Wann ist der Rücktritt ausgeschlossen?
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für welchen Beitrag gilt das Rücktrittsrecht?
Es gilt für den ersten oder einmaligen Beitrag, der nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt wurde.
Kann der Rücktritt noch abgewendet werden?
Das Rücktrittsrecht besteht, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025