Wer den ersten oder einmaligen Beitrag zur Tierhalterhaftpflicht der Uelzener nicht rechtzeitig zahlt, riskiert bei einem vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall die Leistungsfreiheit des Versicherers – jedoch nur unter klar geregelten Voraussetzungen und wenn zuvor ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung für die Leistungsfreiheit:
- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht, oder
- der Versicherer hat durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B 1–4 Folgebeitrag
Was bedeutet das konkret?
Wird der allererste Beitrag nicht pünktlich gezahlt und tritt vor dieser Zahlung ein Schadenfall ein, muss der Versicherer unter Umständen nicht leisten. Das gilt aber nur, wenn zuvor ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde und man die verspätete Zahlung selbst zu verantworten hat.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung des ersten Beitrags leistungsfrei?
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Welche Voraussetzung muss für die Leistungsfreiheit erfüllt sein?
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht haben.
Tritt die Leistungsfreiheit immer ein?
Nein. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
In welcher Form kann der Hinweis auf die Rechtsfolge erfolgen?
Durch gesonderte Mitteilung in Textform, beispielsweise per E-Mail, Telefax oder Brief, oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.