In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener bleibt das Recht des Versicherers bestehen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Was das für Tierhalter bedeutet und wann eine Anfechtung greift, erfahren Sie hier verständlich zusammengefasst.
Anfechtung in der Tierhalterhaftpflicht:
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer behält sich vor, den Vertrag anzufechten, wenn er bei Vertragsschluss arglistig getäuscht wurde. Dieses gesetzlich vorgesehene Recht bleibt in der Tierhalterhaftpflicht unberührt. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer den Vertrag anfechten?
Ja. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
In welchem Fall ist eine Anfechtung möglich?
Eine Anfechtung ist im Fall einer arglistigen Täuschung möglich.
Gilt diese Regelung für die Tierhalterhaftpflicht der Uelzener?
Ja, die Regelung zur Anfechtung gilt in der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener.
Bleibt das Anfechtungsrecht durch andere Regelungen unberührt?
Ja, das Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt bestehen.