In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener gilt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ein klarer Grundsatz zur Beitragsberechnung: Dem Versicherer steht nur der Beitragsanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener gilt folgendes für den Allgemeinen Grundsatz:
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vor Ablauf beendet, behält die Versicherung nur den Beitrag für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat. Der Beitrag wird also anteilig nach dem abgedeckten Zeitraum berechnet.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wonach richtet sich der dem Versicherer zustehende Beitragsanteil?
Er richtet sich nach dem Zeitraum, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Gilt dieser Grundsatz in der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener?
Ja, dieser allgemeine Grundsatz gilt in der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener.