Bei der Uelzener Tierhalterhaftpflicht kann der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten, sodass der Schutz auch rückwirkend entfällt. Ob dennoch Versicherungsschutz erhalten bleibt, hängt vom Verschulden und von der Ursächlichkeit des nicht angezeigten Umstands ab.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wann kein Rücktrittsrecht besteht:
- Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
- Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Vertragsabschluss falsche oder unvollständige Angaben macht, riskiert, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt – und der Schutz dann auch rückwirkend wegfällt. Wer jedoch nachweisen kann, dass ihn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit trifft, oder dass der falsche Umstand für den Schadenfall keine Rolle gespielt hat, kann seinen Versicherungsschutz behalten. Bei arglistiger Täuschung gilt dieser Schutz allerdings nicht.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 verletzt.
Besteht nach einem Rücktritt noch Versicherungsschutz?
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wann hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht?
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht zudem, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Was gilt bei einem Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls?
Der Versicherer darf den Schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der falsch angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Was passiert bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht?
Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht in den Fällen fehlender Ursächlichkeit.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025