In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener kann sich der Versicherer nicht auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bereits kannte.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wusste der Versicherer bereits von einem Umstand, der nicht gemeldet wurde, oder war ihm bekannt, dass eine Angabe nicht stimmte, so kann er sich später nicht auf Rücktritt, Kündigung oder eine Vertragsänderung stützen. Diese Rechte sind dann ausgeschlossen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wann kann sich der Versicherer nicht auf seine Rechte berufen?
Wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Welche Rechte des Versicherers sind in diesem Fall ausgeschlossen?
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung.
Gilt dies auch, wenn der Versicherer von der Unrichtigkeit der Anzeige wusste?
Ja. Kannte der Versicherer die Unrichtigkeit der Anzeige, kann er sich nicht auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung berufen.
Für welche Versicherung gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener.