Bei der Uelzener Tierhalterhaftpflicht darf der Versicherer den Versicherungsnehmer bei einem nicht rechtzeitig gezahlten Folgebeitrag in Textform zur Zahlung auffordern und ihm dafür eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Damit die Mahnung wirksam ist, muss sie bestimmte Angaben enthalten – etwa die genau bezifferten Rückstände und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Voraussetzungen für eine wirksame Mahnung:
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag:
- die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
- auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein späterer Beitrag nicht pünktlich beim Versicherer eingeht, darf dieser eine schriftliche Zahlungsaufforderung schicken. Dafür bekommen Sie mindestens zwei Wochen Zeit, um zu zahlen. Damit diese Mahnung überhaupt gilt, muss der Versicherer die offenen Beträge genau aufführen und Sie darüber informieren, welche Folgen ausbleibende Zahlungen haben können.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer eine Mahnung verschicken?
Wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen.
In welcher Form erfolgt die Mahnung?
Die Zahlungsaufforderung erfolgt in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Wie lang ist die Zahlungsfrist?
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Wann ist eine Mahnung wirksam?
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025