Bei der Uelzener Betriebshaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen, Tätigkeiten und Veranstaltungen versichert, die sich aus der Betriebsbeschreibung ergeben. Mitversichert sind unter anderem Pflichten als Eigentümer, Mieter oder Vermieter von Grundstücken – etwa Instandhaltung, Reinigung oder Winterdienst –, Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro sowie beauftragte Personen für die Grundstücksbetreuung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Sie ergibt sich aus seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen, Tätigkeiten und Veranstaltungen, die in der Betriebsbeschreibung genannt sind (versichertes Risiko).
Mitversichert ist
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in folgenden Bereichen:
Als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten am Versicherungsort. Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in diesen Eigenschaften obliegen, zum Beispiel:
- bauliche Instandhaltung
- Beleuchtung
- Reinigung
- Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte
- Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm
In Bezug auf die versicherten Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten ist außerdem folgende gesetzliche Haftpflicht mitversichert:
Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Dann gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. Auf die Frist zur Anzeige wird besonders hingewiesen.
Als früherer Besitzer nach § 836 Abs. 2 BGB, sofern die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind. Versichert sind Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wie sie sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt. Mitversichert sind zusätzlich Pflichten rund um Grundstücke und Gebäude – etwa als Eigentümer, Mieter oder Vermieter, einschließlich Instandhaltung, Reinigung und Winterdienst – sowie Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Vorhaben. Auch beauftragte Personen für die Grundstücksbetreuung sind einbezogen. Ausgenommen sind bestimmte Personenschäden, die als Arbeits- oder Dienstunfälle gelten.
Häufige Fragen
Welche Risiken sind bei der Betriebshaftpflicht grundsätzlich versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen, Tätigkeiten und Veranstaltungen, die sich aus der Betriebsbeschreibung ergeben.
Bis zu welcher Bausumme sind eigene Bauarbeiten mitversichert?
Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten wie Neubauten, Umbauten, Reparaturen sowie Abbruch- und Grabearbeiten besteht Mitversicherung bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Sind Pflichten als Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks abgedeckt?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten am Versicherungsort, einschließlich Pflichten wie baulicher Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen bei Winterglätte und Schneeräumen.
Welche Personenschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII sind. Dasselbe gilt für Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung 2018