Bei der Betriebshaftpflicht der Uelzener für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tierhaltung mitversichert – etwa aus dem Halten, Hüten oder Verwenden von Nutztieren, Zuchtstuten und sonstigen Einhufern samt Flurschäden. Ebenso abgedeckt sind bestimmte Risiken wie der Direktverkauf selbst erzeugter Produkte an Endverbraucher und Nebenbetriebe, während Schäden am Sattelzeug, aus Pferdepension oder an eingestellten Pferden ausgenommen bleiben.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die folgenden Regelungen ergänzend. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Bei Tierhaltung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Hüten oder Verwenden von:
- Nutztieren (auch Zuchttieren nur für eigene Zwecke) – ausgenommen Einhufer – im versicherten Betrieb;
- sonstigen Tieren bei Normalbetrieben mit Ausnahme von Pferden.
Falls besonders vereinbart, ist zusätzlich mitversichert die gesetzliche Haftpflicht:
- aus dem Halten von Hunden;
- aus dem Halten von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt mitversichert;
- aus dem Halten von Zuchtstuten und sonstigen Einhufern einschließlich Flurschäden.
Abweichend hiervon ist bei der Tierhaltung nicht versichert:
- Schäden am Zaum- und Sattelzeug sowie sonstigem Zubehör für Nutzung und Pflege;
- Schäden aus dem Betrieb einer Pferdepension oder -unterstellung einschließlich gewerbsmäßiger Tierhütung;
- Schäden an eingestellten Pferden.
Bei sonstigen Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- aus dem direkten Verkauf selbst erzeugter Produkte an den Endverbraucher (Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr).
Falls besonders vereinbart, ist zusätzlich mitversichert die gesetzliche Haftpflicht:
- aus Aberntung durch Verbraucher in Obstbaubetrieben sowie bei Verkauf auf Wochenmärkten;
- aus verpachteten Wirtschaftsflächen.
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind.
Falls besonders vereinbart, ist zusätzlich mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Pferdeverleih, Kutschfahrten mit oder ohne Gestellung eines Fahrers, Lohn- und Milchfuhren sowie Holzrücken.
Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Umwelteinwirkungen, die über den regulären Umfang hinausgehen. Hierfür ist eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung besonders zu beantragen.
Was bedeutet das konkret?
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erweitert sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Tierhaltung, etwa beim Halten von Nutztieren, Zuchtstuten und Einhufern. Manche Risiken – wie das Halten von Hunden oder Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere – sind nur mitversichert, wenn dies besonders vereinbart wurde. Nicht abgedeckt sind bestimmte Schäden rund um Pferde, etwa am Sattelzeug, aus einer Pferdepension oder an eingestellten Pferden. Neben der Tierhaltung sind auch Risiken wie der Direktverkauf eigener Produkte und passende Nebenbetriebe eingeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden aus dem Halten von Nutztieren versichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Hüten oder Verwenden von Nutztieren – auch Zuchttieren nur für eigene Zwecke – im versicherten Betrieb, ausgenommen sind jedoch Einhufer.
Ist die Haftpflicht aus dem Halten von Hunden automatisch enthalten?
Nein, die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten von Hunden ist nur mitversichert, wenn dies besonders vereinbart wurde.
Welche Schäden bei der Tierhaltung sind ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden am Zaum- und Sattelzeug sowie sonstigem Zubehör für Nutzung und Pflege, Schäden aus dem Betrieb einer Pferdepension oder -unterstellung einschließlich gewerbsmäßiger Tierhütung sowie Schäden an eingestellten Pferden.
Sind Umweltschäden über den regulären Umfang hinaus abgedeckt?
Nein, solche Schäden durch Umwelteinwirkungen bleiben ausgeschlossen. Dafür muss eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung gesondert beantragt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung 2018