Bei der Betriebshaftpflicht der Uelzener besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Wasserfahrzeugs verursacht werden oder für die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine beauftragte Person als Halter oder Besitzer haftet. Entfällt der Schutz für einen Versicherten, gilt dies auch für alle anderen – wobei bloße Tätigkeiten an einem fremden, nicht in Betrieb gesetzten Fahrzeug ausgenommen sind.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursachen. Das gilt ebenso für Schäden, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen. Das gilt ebenso für Schäden, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherten – also den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten – kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in den vorstehenden Bestimmungen genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Keine dieser Personen ist Halter oder Besitzer des Fahrzeugs.
- Das Fahrzeug wird bei dieser Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen – ebenso wie Schäden, für die man als Halter oder Besitzer solcher Fahrzeuge haftet. Fällt der Schutz für eine versicherte Person weg, entfällt er auch für alle anderen Versicherten. Eine Ausnahme gilt jedoch für reine Arbeiten an einem Fahrzeug, wenn es keiner der Personen gehört und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs mitversichert?
Nein. Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht werden oder für die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine beauftragte Person als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird, sind nicht versichert.
Gilt der Ausschluss auch für Wasserfahrzeuge?
Ja. Auch Schäden durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges oder aus der Haftung als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zählen Arbeiten an einem Fahrzeug bereits als Gebrauch?
Nicht zwingend. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was passiert, wenn für eine versicherte Person kein Versicherungsschutz besteht?
Besteht für den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten nach diesen Bestimmungen kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung 2018