In der Betriebshaftpflicht der Uelzener sind neben der Privat- und Familienhaftpflicht auch Fohlen- und Aufzuchtpferde, bestimmte nicht selbstfahrende Geräte und Maschinen, langsame Zugmaschinen sowie selbstfahrende Mähdrescher bis 20 km/h abgesichert. Zusätzlich lässt sich Versicherungsschutz für Gewahrsamschäden an geliehenen oder gepachteten Sachen sowie für ländliche Schankwirtschaft und die Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb vereinbaren.
Mitversichert ist die Privat- und Familienhaftpflicht des Versicherungsnehmers im Premium-Plus-Tarif ab einem Jahresbruttobeitrag in Höhe von 500,00 €.
Ebenfalls mitversichert sind Fohlen- und Aufzuchtpferde ohne Einschluss des Reitrisikos bis zum vollendeten 3. Lebensjahr.
Mitversichert sind außerdem:
- nicht selbstfahrende Geräte und Maschinen
- nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit
- Maschinen oder Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen
Diese sind versichert, soweit sie den Zwecken des versicherten Betriebes dienen, auch wenn sie gelegentlich verliehen (das heißt unentgeltlich überlassen) werden.
Bei kleinen nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen (Sämaschinen, Kartoffelkulturgeräte, Düngerstreuer, Kleereiber, Gras- und Getreidemäher, Schrotmühlen, Futter- und Häckselschneidemaschinen, Rübenschneider, Saatgutreinigungs- und Beizapparate) besteht Versicherungsschutz auch bei Verwendung zur Lohnarbeit oder bei Vermietung und Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb. Kein Versicherungsschutz besteht bei Verwendung in einem landwirtschaftlichen Lohnmaschinenbetrieb oder einer landwirtschaftlichen Maschinengenossenschaft.
Selbstfahrende Mähdrescher mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit sind nur im Einsatz für den versicherten Betrieb mitversichert.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit und nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer jedoch bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
Gewahrsamschäden
Mitversichert sind Gewahrsamschäden nach folgender Besonderer Bedingung:
Der Versicherungsschutz für Gewahrsamschäden wird abweichend von den Ausschlussbestimmungen im folgenden Umfang gewährt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen – auch Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art –, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für das Schadenereignis keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann.
Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen.
Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden:
- Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen.
- Betriebsschäden im Sinne dieser Anschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsgeräten und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsmaschinen entstanden sind.
- Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch (Dauerbruch) handelt.
Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden, entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
Werden durch Brems-, Betriebs- und Bruchschäden Unfälle ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfall-(Folge-)Schäden gedeckt sind.
Die Deckungssumme wird auf 10.000,00 € je Schadenereignis begrenzt, beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) auf 500,00 € je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
- die im Verschütten oder Abhandenkommen der zur Beförderung übernommenen Milch sowie im Abhandenkommen und in der Beschädigung der fremden Milchkannen bestehen
- am Inventar gepachteter Betriebe
- an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen
Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie die Erfüllung von Verträgen, sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Falls besonders vereinbart
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- als Betreiber einer ländlichen Schankwirtschaft (zum Beispiel Hofcafé, Reiterstübchen) ohne Beherbergung
- aus der Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb bis zu 20 Betten
Bei der Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb gilt zusätzlich:
- Mitversichert ist das Abhandenkommen von Sachen (nicht Kfz und Pferde) durch Verschulden des Versicherungsnehmers bis zu einer Summe von 2.500,00 €.
- Mitversichert ist die Aufsichtspflicht über beherbergte Kinder (zum Beispiel bei Reiterferien).
Was bedeutet das konkret?
Der Betrieb ist nicht nur für seine typischen Tätigkeiten abgesichert, sondern auch für die private Haftpflicht des Versicherungsnehmers, für junge Aufzuchtpferde bis zum dritten Lebensjahr und für langsame Maschinen und Geräte, die dem Betrieb dienen. Auch Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Maschinen können mitversichert sein, wenn kein anderer Versicherer eintritt – hierfür gelten allerdings feste Höchstsummen und mehrere Ausschlüsse. Wird es besonders vereinbart, sind zusätzlich der Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft und die Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb abgedeckt.
Häufige Fragen
Sind junge Pferde im Betrieb mitversichert?
Ja, Fohlen- und Aufzuchtpferde sind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mitversichert, allerdings ohne Einschluss des Reitrisikos.
Wie hoch ist die Deckungssumme bei Gewahrsamschäden?
Die Deckungssumme ist auf 10.000,00 € je Schadenereignis begrenzt. Beim Abhandenkommen von Sachen, auch Tieren, gilt eine Grenze von 500,00 € je Schadenereignis.
Was passiert, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat?
Der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Der Schutz bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
Ist die Beherbergung von Gästen abgedeckt?
Falls besonders vereinbart, ist die Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb bis zu 20 Betten mitversichert. Dazu gehören auch das Abhandenkommen von Sachen (nicht Kfz und Pferde) bis 2.500,00 € sowie die Aufsichtspflicht über beherbergte Kinder.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung 2018