Bei der Betriebshaftpflicht der Uelzener bleiben bestimmte Risiken ausgeschlossen und müssen gesondert versichert werden, wenn sie nicht ausdrücklich in der Angebotsanfrage oder über Besondere Bedingungen mitversichert sind. Dazu zählen etwa betriebsfremde Tätigkeiten, Halten und Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, der Umgang mit Laser- und Maserstrahlen, das Abbrennen von Feuerwerken sowie der vorschriftswidrige Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Nicht versichert und besonders zu versichern ist alles, was nicht nach der Angebotsanfrage ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist. Das gilt insbesondere für die Haftpflicht aus:
- Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
- Halten oder Besitz sowie aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. Dabei kommt es nicht darauf an, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt;
- Erzeugung und Umgang mit Laser- und Maserstrahlen;
- Abbrennen von Feuerwerken.
Nicht versichert wird außerdem die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nur das, was in der Angebotsanfrage ausdrücklich vereinbart oder über die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist. Alles andere ist nicht abgedeckt und müsste gesondert versichert werden. Ausdrücklich ausgenommen sind unter anderem betriebsfremde Tätigkeiten, der Umgang mit Fahrzeugen, Laser- und Maserstrahlen sowie Feuerwerke. Für den vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Was ist bei dieser Betriebshaftpflicht grundsätzlich nicht mitversichert?
Nicht versichert und besonders zu versichern ist alles, was nicht nach der Angebotsanfrage ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist.
Sind Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus Halten oder Besitz sowie aus dem Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen – unabhängig davon, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck dies geschieht.
Gilt der Schutz auch beim Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen?
Nicht bei vorschriftswidrigem Umgang: Die Haftpflicht aus dem vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen ist nicht versichert.
Sind Tätigkeiten außerhalb des versicherten Betriebs mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung 2018