In der Betriebshaftpflicht der Uelzener sind bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen und müssen gesondert versichert werden: alles, was nicht ausdrücklich im Antrag oder über die Besonderen Bedingungen mitversichert wurde, etwa betriebsfremde Tätigkeiten, das Halten und Führen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie der vorschriftswidrige Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Nicht versichert und besonders zu versichern ist alles, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist. Das betrifft insbesondere die Haftpflicht aus folgenden Bereichen:
- aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
- aus Halten oder Besitz sowie aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. Das gilt unabhängig davon, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt.
Nicht versichert ist außerdem die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf das, was im Antrag ausdrücklich vereinbart oder über die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert wurde. Andere Risiken sind nicht gedeckt und müssen gesondert versichert werden. Ausgeschlossen sind unter anderem betriebs- und berufsfremde Tätigkeiten, das Halten und Führen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie der vorschriftswidrige Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Häufige Fragen
Was ist grundsätzlich nicht über die Betriebshaftpflicht abgedeckt?
Nicht versichert ist alles, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert wurde. Solche Risiken müssen besonders versichert werden.
Sind Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen mitversichert?
Nein. Die Haftpflicht aus dem Halten oder Besitz sowie aus dem Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ist nicht versichert – unabhängig davon, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck dies erfolgt.
Wie sind betriebsfremde Tätigkeiten geregelt?
Die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, ist nicht versichert.
Gilt der Schutz beim Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen?
Die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen ist nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Jäger 2010