Bei der Uelzener Pferdelebensversicherung wird der Beitrag bestehender Verträge nur dann angepasst, wenn die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 Prozent ergibt. Steigt der Beitrag um diese Schwelle, darf der Versicherer erhöhen; sinkt er, muss er den Beitrag senken. Liegt die Veränderung unter dieser Bagatellgrenze, bleibt der Beitrag unverändert.
Ergibt die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 % der Beiträge (Bagatellgrenze), gelten folgende Regeln:
- Im Falle einer Steigerung sind wir berechtigt, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen.
- Im Falle einer Verminderung sind wir verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen.
Wird eine Veränderung von weniger als 3,5 % der Beiträge festgestellt, werden die Beiträge nicht angepasst.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird nur verändert, wenn die Prüfung eine Abweichung von mindestens 3,5 Prozent ergibt. Bei einer Steigerung darf der Versicherer den Beitrag anheben, bei einer Verminderung muss er ihn senken. Bleibt die Veränderung unter dieser Grenze, bleibt der Beitrag gleich.
Häufige Fragen
Ab welcher Veränderung wird der Beitrag überhaupt angepasst?
Eine Anpassung erfolgt nur, wenn die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 % der Beiträge ergibt. Diese Schwelle wird als Bagatellgrenze bezeichnet.
Was passiert bei einer Beitragssteigerung?
Ergibt die Prüfung eine Steigerung von mindestens 3,5 %, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen.
Muss der Versicherer den Beitrag senken, wenn sich die Beiträge vermindern?
Ja. Bei einer Verminderung von mindestens 3,5 % ist der Versicherer verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen.
Wird der Beitrag auch bei kleinen Veränderungen angepasst?
Nein. Wird eine Veränderung von weniger als 3,5 % der Beiträge festgestellt, werden die Beiträge nicht angepasst.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025