Bei der Uelzener Pferdelebensversicherung leistet der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit, wenn ein versichertes Pferd durch Krankheit, Unfall oder – bei Zuchtstuten – durch Trächtigkeit oder Geburt dauerhaft nicht mehr als Reit-, Fahr- oder Zuchtpferd einsetzbar ist. Die Unbrauchbarkeit muss ein Tierarzt auf eigene Kosten feststellen; die Leistung beträgt 90 Prozent der Versicherungssumme, zusätzlich ist die Leibesfrucht der tragenden Stute mit 10 Prozent mitversichert.
Wenn Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert haben, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und/oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das nicht mehr zum Reiten und/oder zum Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen worden ist. Bei Zuchtstuten gilt der Schutz zusätzlich bei Trächtigkeit oder Geburt.
- Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Außerdem werden für die Feststellung der dauernden Unbrauchbarkeit ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Die Kosten hierfür tragen Sie.
- Zuchtuntauglich sind deck- und/oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
- Bei Zuchthengsten gilt der Schutz nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben.
- Bei Zuchtstuten gilt der Schutz nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
- Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Ist der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute mitversichert. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst den Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
- Die Versicherungsleistung beträgt 10 % der für das versicherte Pferd vereinbarten Versicherungssumme.
- Nach zwei entschädigten Leistungsfällen endet der Versicherungsschutz für Leibesfrüchte. Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit bleibt in diesem Fall weiterhin bestehen. Der Beitrag verändert sich dadurch nicht.
- Das Anwachsen des Embryos ist nicht versichert.
Nicht versichert ist die dauernde Unbrauchbarkeit durch/aufgrund:
- natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen;
- Alter, Bösartigkeit, Koppen oder Weben, Stätigkeit;
- Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang;
- anderer Ursachen als Krankheit, Unfall oder Trächtigkeit/Geburt bei Zuchtstuten;
- Mängel und Krankheiten, die vor und während des Abschlusses der Versicherung bekannt sind oder vor Ablauf der Wartezeit auftreten;
- Folgen von Erkrankungen und Unfällen, die nach Beendigung des Vertrages auftreten;
- Erdbeben, innere Unruhe, Streik oder Aussperrung.
Was bedeutet das konkret?
Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit greift, wenn das versicherte Pferd durch Krankheit, Unfall oder – bei Zuchtstuten – durch Trächtigkeit oder Geburt dauerhaft nicht mehr zum Reiten, Fahren oder für die Zucht eingesetzt werden kann. Ein Tierarzt muss dies auf Ihre Kosten feststellen und bestätigen; zusätzlich sind ein Kranken- und ein Schadenbericht nötig. Die Leistung beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme, und die Leibesfrucht einer tragenden Stute ist mit 10 % mitversichert. Für bestimmte Ursachen wie Verhaltensweisen, Alter oder vorbekannte Mängel besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Pferd als dauernd unbrauchbar?
Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das nicht mehr zum Reiten und/oder zum Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder Unfall entstanden ist, bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
Wie hoch ist die Leistung bei dauernder Unbrauchbarkeit?
Die Versicherungsleistung beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme. Für die mitversicherte Leibesfrucht der tragenden Stute werden 10 % der für das Pferd vereinbarten Versicherungssumme geleistet.
Was muss ich tun, damit die dauernde Unbrauchbarkeit anerkannt wird?
Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und dem Versicherer zumindest in Textform bestätigt werden. Zusätzlich werden ein vom Tierarzt ausgefüllter Krankenbericht und ein von Ihnen ausgefüllter Schadenbericht benötigt; die Kosten hierfür tragen Sie.
Ist die Leibesfrucht einer tragenden Stute mitversichert?
Ja, bei versichertem Baustein dauernde Unbrauchbarkeit ist die Leibesfrucht der austragenden Stute mitversichert – gegen Tod ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag sowie gegen Raub und Diebstahl. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle; danach endet der Schutz für Leibesfrüchte, der Baustein selbst bleibt bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025