Bei der Pferdelebensversicherung der Uelzener klärt dieser Abschnitt zentrale Begriffe rund um Leistungsfall, dauernde Unbrauchbarkeit, Nottötung, Unfall und Krankheit. Ein Pferd gilt als dauernd unbrauchbar, wenn es infolge von Krankheit oder Unfall nicht mehr zum Reiten, Fahren oder zur Zucht taugt; ein Leistungsfall umfasst Tod durch Krankheit, Unfall, Brand, Trächtigkeit und weitere Ursachen sowie Diebstahl und Raub nach polizeilicher Anzeige. Auch die Leibesfrucht ab dem siebten Trächtigkeitsmonat ist unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und/oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das nicht mehr zum Reiten und/oder zum Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen wurde. Bei Zuchtstuten zusätzlich auch dann, wenn sie durch Trächtigkeit oder Geburt entstanden ist.
- Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Außerdem werden für die Feststellung ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Je nach Krankheitsbild können weitere Nachweise (z. B. Röntgenbilder) angefordert werden. Die Kosten hierfür tragen Sie.
- Zuchtuntauglich sind deck- und/oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
- Bei Zuchthengsten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben.
- Bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
Fahrpferd
Ein Fahrpferd ist ein Pferd, das hauptsächlich zum Fahren eingesetzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es auf Turnieren vorgestellt wird.
Kastration / Sterilisation
Kastration/Sterilisation ist das chirurgische Entfernen der Hoden/Eierstöcke Ihres versicherten Pferdes.
Krankheit
Krankheit ist eine unvorhersehbare Veränderung des Gesundheitszustands Ihres versicherten Pferdes.
Leibesfrucht
Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt.
Leistungsfall
Die Versicherung umfasst Tod (Verenden, Nottötung) infolge von:
- Krankheit oder Unfall während des Transports innerhalb Europas inklusive Transportmittelunfall (kein Luft- oder Seetransport), wenn der Tod durch den Transport verursacht wird.
- Unfall, sofern der Tod kausal innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt.
- Wolfsriss oder Abschlachten in diebischer Absicht oder durch den Pferderipper, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde.
- Brand, Blitzschlag oder Explosion, sofern diese unmittelbar auf das versicherte Pferd einwirken.
- Trächtigkeit und Geburt.
- Sterilisation oder Kastration, sofern diese von einem Tierarzt durchgeführt wurde.
Die Versicherung umfasst Diebstahl oder Raub, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde.
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die dauernde Unbrauchbarkeit des versicherten Tieres als Reit-, Fahr- und Zuchtpferd eingeschlossen.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das durch Krankheit oder Unfall dauerhaft nicht mehr zum Reiten und/oder zum Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Mitversichert ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
Der Leistungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes, nach Ablauf der Wartezeit und vor Ende des Vertrages eingetreten sein.
Nottötung
Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand Ihres Pferdes durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod Ihres Pferdes als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.
- Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen. Ausgenommen ist der Fall, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
- Ist durch das in Textform verfasste Gutachten des Tierarztes vor der Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.
- Ist entgegen der Vorschrift eine Nottötung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Reitpferd
Ein Reitpferd ist ein Pferd, das hauptsächlich zum Reiten eingesetzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es auf Turnieren vorgestellt wird.
Transport
Der Transport ist die Beförderung Ihres versicherten Pferdes mit geeigneten Fahrzeugen. Ausgenommen davon sind Flug- und Seetransporte.
Trächtigkeit
Trächtigkeit bezeichnet das Austragen der Nachkommen in der Gebärmutter Ihres versicherten Pferdes.
Unfall
Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper Ihres versicherten Pferdes einwirkt und den Tod oder – sofern vereinbart – die dauerhafte Unbrauchbarkeit Ihres Pferdes nach sich zieht.
Zuchtpferd
Ein Zuchtpferd ist ein fortpflanzungsfähiges Pferd, das unter Einhaltung der zuchthygienischen Vorgaben hauptsächlich zur Zucht eingesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt erklärt die wichtigsten Begriffe des Vertrags. Ein Pferd gilt als dauernd unbrauchbar, wenn es durch Krankheit oder Unfall nicht mehr zum Reiten, Fahren oder zur Zucht taugt, was ein Tierarzt auf Ihre Kosten feststellen muss. Der Leistungsfall umfasst den Tod des Pferdes aus verschiedenen Ursachen wie Krankheit, Unfall, Brand oder Geburt sowie Diebstahl und Raub nach polizeilicher Anzeige, teils auch die Leibesfrucht ab dem siebten Trächtigkeitsmonat. Zudem werden Begriffe wie Nottötung, Unfall, Krankheit, Transport und die verschiedenen Pferdearten genau definiert.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Pferd als dauernd unbrauchbar?
Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das nicht mehr zum Reiten und/oder zum Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn dies durch Krankheit oder Unfall verursacht wurde – bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt. Ein Tierarzt muss die dauernde Unbrauchbarkeit auf Ihre Kosten diagnostizieren und zumindest in Textform bestätigen.
Welche Todesursachen sind vom Leistungsfall umfasst?
Umfasst sind Tod durch Krankheit oder Unfall während eines Transports innerhalb Europas, Unfall (wenn der Tod kausal innerhalb von 48 Stunden eintritt), Wolfsriss oder Abschlachten in diebischer Absicht bzw. durch den Pferderipper (nach polizeilicher Anzeige), Brand, Blitzschlag oder Explosion bei unmittelbarer Einwirkung, Trächtigkeit und Geburt sowie Sterilisation oder Kastration durch einen Tierarzt. Auch Diebstahl oder Raub sind nach polizeilicher Anzeige umfasst.
Darf ich eine Nottötung selbst veranlassen?
Eine Nottötung darf der Versicherungsnehmer nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dessen Erklärung kann nicht abgewartet werden. Bestätigt ein tierärztliches Gutachten in Textform vor der Tötung deren Notwendigkeit und dass nicht abgewartet werden kann, muss der Versicherer dies gegen sich gelten lassen. Erfolgt die Nottötung entgegen der Vorschrift, ist der Versicherer von der Leistung befreit.
Ist das ungeborene Fohlen mitversichert?
Ja, mitversichert ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute. Der Schutz umfasst den Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag – für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Auch Raub und Diebstahl der Leibesfrucht gelten als mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025