Bei der Uelzener Pferdelebensversicherung entfällt die Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbeiführt oder den Versicherer nach Eintritt des Leistungsfalls arglistig über Tatsachen zu Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung anteilig kürzen.
In folgenden besonderen Fällen besteht keine Leistungspflicht:
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Leistungsfalls
- Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
- Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Leistungsfalls
- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz kann in bestimmten Fällen ganz oder teilweise entfallen. Wer den Leistungsfall absichtlich herbeiführt, erhält keine Entschädigung; bei grob fahrlässigem Verhalten darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen. Auch wer den Versicherer nach dem Leistungsfall arglistig über wichtige Umstände täuscht oder dies versucht, verliert den Anspruch. Steht ein solcher Betrug per rechtskräftigem Strafurteil fest, gilt die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn der Schaden absichtlich verursacht wurde?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis kürzen.
Welche Folgen hat eine Täuschung über die Entschädigung?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil bei der Täuschung?
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025