Wer bei der Uelzener Pferdelebensversicherung nach der Angebotsanfrage eine Gefahrerhöhung vornimmt oder durch Dritte zulässt, braucht dafür die vorherige Zustimmung des Versicherers und muss eingetretene Erhöhungen unverzüglich anzeigen. Andernfalls drohen fristlose Kündigung und der Verlust des Versicherungsschutzes, etwa wenn sich Verwendungsart oder Haltungsweise des Pferdes ändern.
Nach Abgabe Ihrer Angebotsanfrage dürfen Sie ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen und deren Vornahme auch nicht durch Dritte gestatten. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung ein, müssen Sie das dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
Kündigungsrechte des Versicherers:
- Eine ohne vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat.
- Haben Sie die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, können Sie der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
- Eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat.
- Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Diese Kündigung wird mit Zugang wirksam.
- Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn:
- Sie die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet haben und der Leistungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt.
- Sie eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich angezeigt haben und zwischen dem Leistungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
- Sie eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt haben und zwischen dem Leistungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
Der Versicherungsschutz kann nicht verweigert werden, wenn:
- Sie die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt haben.
- dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls bekannt war.
- zum Zeitpunkt des Leistungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat.
- die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Leistungsfalls noch auf den Umfang der Leistung gehabt hat.
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Bei einer Beitragserhöhung um mehr als 10 % können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Diese Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn:
- sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat.
- nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise des versicherten Pferdes ändert.
Was bedeutet das konkret?
Sie dürfen nach der Angebotsanfrage keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vornehmen oder zulassen und müssen Erhöhungen unverzüglich melden. Verstoßen Sie dagegen, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder unter bestimmten Bedingungen die Leistung verweigern. In einigen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch bestehen, etwa wenn die Erhöhung nur unerheblich war oder keinen Einfluss auf den Leistungsfall hatte. Ändert sich die Verwendungsart oder Haltungsweise des Pferdes, gilt dies insbesondere als Gefahrerhöhung.
Häufige Fragen
Was zählt bei der Pferdeversicherung als Gefahrerhöhung?
Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise des versicherten Pferdes ändert.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Erkennen Sie nachträglich, dass eine Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, oder tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag wegen einer höheren Gefahr steigt?
Bei einer Beitragserhöhung um mehr als 10 % können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Der Schutz kann unter anderem nicht verweigert werden, wenn Sie die Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt haben, dem Versicherer die Gefahrerhöhung beim Leistungsfall bekannt war, die Kündigungsfrist ohne Kündigung abgelaufen war oder die Erhöhung keinen Einfluss auf den Leistungsfall oder den Leistungsumfang hatte.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025