Wer eine Pferdelebensversicherung bei der Uelzener abgeschlossen hat, muss dem Versicherer bereits vor einem Leistungsfall bestimmte Dinge unverzüglich melden – etwa eine weitere Lebensversicherung bei einem anderen Versicherer, Störungen im Allgemeinbefinden des Tieres, Lahmheit, Unfälle, Tod, Seuchen, Diebstahl oder Raub. Solche Anzeigen sind innerhalb von 24 Stunden zu erstatten; bei Erkrankungen oder Unfällen ist auf eigene Kosten ein Tierarzt hinzuzuziehen und ein Krankheitsbericht vorzulegen.
Besteht für Ihr versichertes Tier eine weitere Lebens-Versicherung bei einem anderen Versicherer, oder wird nach Abschluss dieses Vertrages eine zusätzliche Lebens-Versicherung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren. Dabei sind der Name der Gesellschaft, die Versicherungsscheinnummer und die Art des Vertrages anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- jede Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen Tierarzt hinzuzuziehen;
- Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den versicherten Verwendungszwecken;
- Unfälle;
- Tod;
- Seuchen oder Seuchenverdacht;
- Diebstahl oder Raub.
Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers.
Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verpflichtung, zusätzlich eine in Textform verfasste Anzeige zu erstatten, bleibt davon unberührt.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle maßgeblichen Informationen bei Dritten einzuholen.
Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden. Verstirbt das Pferd, ohne dass ein Tierarzt zugegen war, hat der Versicherungsnehmer einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen. Dem Versicherer sind auf Verlangen sämtliche Informationen über das versicherte Pferd zur Verfügung zu stellen. Dritte sind dem Versicherer gegenüber auf Verlangen von der Schweigepflicht zu befreien. Der Versicherer kann auf Kosten des Versicherungsnehmers alle zur Feststellung des Leistungsfalles notwendigen Unterlagen anfordern, zum Beispiel bildgebende Verfahren oder Belege über Therapieversuche.
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn die Umstände es gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie dem Versicherer schon vor einem Leistungsfall wichtige Ereignisse rund um Ihr Pferd unverzüglich melden – etwa Krankheitsanzeichen, Lahmheit, Unfälle, Tod, Seuchen oder Diebstahl sowie eine weitere Lebensversicherung bei einem anderen Anbieter. Solche Meldungen sind innerhalb von 24 Stunden telefonisch oder elektronisch zu machen, zusätzlich in Textform. Bei Erkrankungen und Unfällen ziehen Sie auf eigene Kosten einen Tierarzt hinzu, legen die geforderten Berichte vor und versuchen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn ich mein Pferd zusätzlich bei einem anderen Versicherer versichere?
Ja. Besteht bereits eine weitere Lebens-Versicherung bei einem anderen Versicherer oder wird nach Vertragsabschluss eine zusätzliche abgeschlossen, müssen Sie den Versicherer unverzüglich informieren und dabei Name der Gesellschaft, Versicherungsscheinnummer und Art des Vertrages angeben.
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Vorfall anzeigen?
Die Anzeige hat telefonisch oder über andere elektronische Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Zusätzlich bleibt die Verpflichtung bestehen, eine in Textform verfasste Anzeige zu erstatten.
Wer trägt die Tierarztkosten bei einem Krankheits- oder Unfallverdacht?
Der Versicherungsnehmer muss bei Erkrankungen und Unfällen auf eigene Kosten unverzüglich einen Tierarzt hinzuziehen. Auch die Kosten für Fütterung und Pflege sowie für die tierärztliche Untersuchung und Behandlung gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Welche Unterlagen kann der Versicherer verlangen?
Der Versicherer kann einen tierärztlichen Krankheitsbericht sowie – falls das Pferd ohne anwesenden Tierarzt verstirbt – einen Sektionsbericht verlangen. Außerdem kann er auf Kosten des Versicherungsnehmers alle zur Feststellung des Leistungsfalles notwendigen Unterlagen anfordern, etwa bildgebende Verfahren oder Belege über Therapieversuche, und die Befreiung Dritter von der Schweigepflicht verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025