Bei der Pferdelebensversicherung der Uelzener endet der Vertrag, sobald das versicherte Tier nach Prüfung des Leistungsfalls durch den Versicherer aus dem Vertrag ausscheidet – etwa bei Tod oder Nottötung. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert, führt bereits dieser Leistungsfall zum Ausscheiden des Tieres, während der Vertrag bei einem Leistungsfall an der mitversicherten Leibesfrucht oder bei einem wiederaufgefundenen Tier fortgeführt wird.
Tritt der Leistungsfall Tod oder Nottötung ein, scheidet Ihr Tier nach Prüfung des Leistungsfalles durch den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag aus. Der Versicherungsvertrag endet dann.
Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert, scheidet Ihr Tier bereits beim Leistungsfall dauernde Unbrauchbarkeit aus dem Versicherungsvertrag aus – ebenfalls nach Prüfung des Leistungsfalles durch den Versicherer. Der Versicherungsvertrag endet dann. Damit ist ein Leistungsfall Tod oder Nottötung ausgeschlossen, sofern bei einem Tier, bei dem dauernde Unbrauchbarkeit versichert ist, der Leistungsfall dauernde Unbrauchbarkeit bereits eingetreten ist.
Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert und tritt der Leistungsfall Tod oder Nottötung an der mitversicherten Leibesfrucht-Versicherung ein, wird der Versicherungsvertrag fortgeführt.
Der Versicherungsvertrag wird auch fortgeführt, wenn ein abhandengekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt. Eine bereits gezahlte Entschädigung ist in diesem Fall zurückzuzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn das versicherte Tier stirbt oder nottötet werden muss, prüft der Versicherer den Leistungsfall; danach scheidet das Tier aus dem Vertrag aus und der Vertrag endet. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert, endet der Vertrag bereits mit diesem Leistungsfall – ein späterer Fall Tod oder Nottötung ist dann nicht mehr möglich. Betrifft ein Leistungsfall dagegen nur die mitversicherte Leibesfrucht, läuft der Vertrag weiter. Auch wenn ein verlorenes Tier wieder auftaucht, läuft der Vertrag weiter, doch eine schon gezahlte Entschädigung muss zurückgezahlt werden.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn mein Pferd stirbt oder nottötet werden muss?
Nach Prüfung des Leistungsfalls durch den Versicherer scheidet Ihr Tier aus dem Versicherungsvertrag aus und der Vertrag endet.
Kann nach einem Fall dauernde Unbrauchbarkeit noch Tod oder Nottötung geltend gemacht werden?
Nein. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert und dieser Leistungsfall bereits eingetreten, scheidet ein Leistungsfall Tod oder Nottötung aus, weil das Tier schon aus dem Vertrag ausgeschieden und der Vertrag beendet ist.
Läuft der Vertrag weiter, wenn ein Leistungsfall an der mitversicherten Leibesfrucht eintritt?
Ja. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert und tritt der Leistungsfall Tod oder Nottötung an der mitversicherten Leibesfrucht-Versicherung ein, wird der Versicherungsvertrag fortgeführt.
Was gilt, wenn ein verloren gegangenes Tier wieder auftaucht?
Gelangt ein abhandengekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers, wird der Vertrag fortgeführt und eine bereits gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Basis 2025