Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Uelzener Pferdelebensversicherung seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, die Bedingungen rückwirkend ändern oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ob und wann der Versicherungsschutz entfällt und welche Rechte dem Versicherungsnehmer bleiben, hängt davon ab, ob die Verletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder unverschuldet erfolgte.
Im Folgenden wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
kann.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Leistungsfalls zurück, bleibt er zur Leistung verpflichtet, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht, der
- weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Leistungsfalles oder
- für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich
war.
Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Kündigung
Wenn das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil Sie Ihre Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, entfällt sein Kündigungsrecht.
Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, so werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung muss der Versicherer Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Anfechtung
Der Versicherer kann den Vertrag auch anfechten, falls seine Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie beim Vertragsabschluss wichtige Angaben nicht oder falsch machen, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens unterschiedlich reagieren. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kommt ein Rücktritt in Betracht, bei leichterer Pflichtverletzung eine Kündigung oder eine rückwirkende Änderung der Vertragsbedingungen. Erhöht sich der Beitrag durch eine solche Änderung um mehr als 10 % oder wird der betroffene Umstand vom Schutz ausgeschlossen, dürfen Sie selbst fristlos kündigen. Bei bewusster Täuschung kann der Versicherer den Vertrag anfechten.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten?
Der Versicherer kann zurücktreten, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht verletzen. Kein Rücktrittsrecht besteht jedoch, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt der Rücktritt zudem, wenn der Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen worden wäre. Nach einem Rücktritt besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der Versicherer nach einem Leistungsfall zurücktritt?
Ja, der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der betroffene gefahrerhebliche Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Leistungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht entfällt die Leistungspflicht jedoch vollständig.
Kann ich selbst kündigen, wenn der Vertrag geändert wird?
Ja. Wenn sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. Der Versicherer muss Sie in dieser Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Was passiert bei bewusst falschen Angaben beim Vertragsabschluss?
Wenn die Entscheidung des Versicherers zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst wurde, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025