Bei der Pferdelebensversicherung der Uelzener müssen Sie eine Gefahrerhöhung – etwa wenn sich die Verwendungsart oder Haltungsweise des versicherten Pferdes ändert – ohne vorherige Zustimmung unterlassen und eingetretene Erhöhungen unverzüglich anzeigen. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung und den Verlust des Versicherungsschutzes im Leistungsfall, während der Versicherer bei einer höheren Gefahr auch einen höheren Beitrag verlangen kann.
Nach Abgabe Ihrer Angebotsanfrage dürfen Sie ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung ein, müssen Sie das dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
- Eine ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat. Haben Sie die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, können Sie der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn:
- Sie die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet haben und der Leistungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt;
- Sie eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich angezeigt haben und zwischen dem Leistungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt;
- Sie eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt haben und zwischen dem Leistungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn:
- Sie die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt haben;
- dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls bekannt war;
- zum Zeitpunkt des Leistungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und der Versicherer nicht gekündigt hat oder
- die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Leistungsfalls noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall einer Beitragserhöhung um mehr als 10 % können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn:
- sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat;
- nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise des versicherten Pferdes ändert.
Was bedeutet das konkret?
Sie dürfen die Gefahr nach Ihrer Angebotsanfrage nicht ohne Zustimmung des Versicherers erhöhen und müssen eingetretene oder nachträglich erkannte Gefahrerhöhungen unverzüglich melden. Verletzen Sie diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen und im Leistungsfall die Leistung verweigern; unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Schutz jedoch erhalten. Wird die höhere Gefahr nur gegen einen höheren Beitrag übernommen, dürfen Sie bei einer Erhöhung um mehr als 10 % kündigen. Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere eine geänderte Verwendungsart oder Haltungsweise des Pferdes.
Häufige Fragen
Was zählt bei der Pferdeversicherung als Gefahrerhöhung?
Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise des versicherten Pferdes ändert.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Erkennen Sie nachträglich, dass eine Veränderung eine Gefahrerhöhung ist, oder tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag wegen höherer Gefahr steigt?
Bei einer Beitragserhöhung um mehr als 10 % können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Der Versicherer kann den Schutz nicht verweigern, wenn Sie die Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt haben, ihm die Gefahrerhöhung beim Leistungsfall bekannt war, die Kündigungsfrist abgelaufen war ohne Kündigung, oder die Gefahrerhöhung weder den Leistungsfall noch den Leistungsumfang beeinflusst hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025