Bei der Uelzener Pferdelebensversicherung entfällt die Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbeiführt oder den Versicherer nach Eintritt des Leistungsfalls arglistig über für die Entschädigung wichtige Tatsachen täuscht; bei grob fahrlässiger Herbeiführung darf der Versicherer seine Leistung anteilig kürzen.
Aus folgenden besonderen Gründen besteht keine Leistungspflicht:
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Leistungsfalls
- Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
- Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Leistungsfalls
- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Leistungsfall absichtlich herbeiführt, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung vollständig. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen. Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer nach dem Schadenfall arglistig über wichtige Tatsachen, entfällt die Leistung ebenfalls. Steht ein Betrug oder Betrugsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil fest, gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Leistungsfall absichtlich herbeiführe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schadenfall?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt die Täuschung als bewiesen?
Wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs gegen den Versicherungsnehmer festgestellt ist, gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025