In der Pferdelebensversicherung der Uelzener wird festgelegt, wann ein Pferd als dauernd unbrauchbar gilt, was ein Leistungsfall ist und welche Ereignisse wie Tod, Diebstahl oder Nottötung abgesichert sind. Zugleich werden zentrale Begriffe wie Fahrpferd, Reitpferd, Zuchtpferd, Krankheit, Unfall, Transport, Trächtigkeit, Leibesfrucht und Kastration klar bestimmt, damit im Schadenfall eindeutig ist, was jeweils gemeint ist.
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und/oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das nicht mehr zum Reiten und/oder zum Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen wurde. Bei Zuchtstuten besteht Versicherungsschutz zusätzlich, wenn die Unbrauchbarkeit durch Trächtigkeit oder Geburt hervorgerufen wurde.
- Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Zusätzlich werden für die Feststellung der dauernden Unbrauchbarkeit ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Je nach Krankheitsbild können weitere Nachweise (z. B. Röntgenbilder) angefordert werden. Die Kosten hierfür tragen Sie.
- Zuchtuntauglich sind deck- und/oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
- Bei Zuchthengsten besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben.
- Bei Zuchtstuten besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
- Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Fahrpferd
Ein Fahrpferd ist ein Pferd, das hauptsächlich zum Fahren eingesetzt wird – unabhängig davon, ob es auf Turnieren vorgestellt wird.
Kastration / Sterilisation
Kastration/Sterilisation ist das chirurgische Entfernen der Hoden/Eierstöcke Ihres versicherten Pferdes.
Krankheit
Krankheit ist eine unvorhersehbare Veränderung des Gesundheitszustands Ihres versicherten Pferdes.
Leibesfrucht
Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt.
Leistungsfall
Die Versicherung umfasst Tod (Verenden, Nottötung) infolge von:
- Krankheit, Alter oder anzeigepflichtigen Tierseuchen;
- Krankheit oder Unfall während des Transports innerhalb Europas inkl. Transportmittelunfall (kein Luft- oder Seetransport), wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;
- Unfall;
- Wolfsriss oder Abschlachten in diebischer Absicht oder durch den Pferderipper, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde;
- Brand, Blitzschlag oder Explosion, sofern diese unmittelbar auf das versicherte Pferd einwirken;
- Trächtigkeit und Geburt;
- Sterilisation oder Kastration, sofern diese von einem Tierarzt durchgeführt wurde.
Die Versicherung umfasst Diebstahl oder Raub, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde.
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die dauernde Unbrauchbarkeit des versicherten Tieres als Reit-, Fahr- und Zuchtpferd eingeschlossen.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das durch Krankheit oder Unfall dauerhaft nicht mehr zum Reiten und/oder zum Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Mitversichert ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
Der Leistungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes, nach Ablauf der Wartezeit und vor Ende des Vertrages eingetreten sein.
Nottötung
Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand Ihres Pferdes durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod Ihres Pferdes als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.
- Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
- Ist durch das in Textform verfasste Gutachten des Tierarztes vor der Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer diese Feststellung gegen sich gelten lassen.
- Ist entgegen der Vorschrift eine Nottötung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Reitpferd
Ein Reitpferd ist ein Pferd, das hauptsächlich zum Reiten eingesetzt wird – unabhängig davon, ob es auf Turnieren vorgestellt wird.
Transport
Der Transport ist die Beförderung Ihres versicherten Pferdes mit geeigneten Fahrzeugen. Ausgenommen davon sind Flug- und Seetransporte.
Trächtigkeit
Trächtigkeit bezeichnet das Austragen der Nachkommen in der Gebärmutter Ihres versicherten Pferdes.
Unfall
Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper Ihres versicherten Pferdes einwirkt und den Tod oder – sofern vereinbart – die dauerhafte Unbrauchbarkeit Ihres Pferdes nach sich zieht.
Zuchtpferd
Ein Zuchtpferd ist ein fortpflanzungsfähiges Pferd, das unter Einhaltung der zuchthygienischen Vorgaben hauptsächlich zur Zucht eingesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil klärt zentrale Begriffe und Voraussetzungen: Ein Pferd gilt als dauernd unbrauchbar, wenn es durch Krankheit oder Unfall (bei Zuchtstuten auch durch Trächtigkeit oder Geburt) nicht mehr zum Reiten, Fahren oder zur Zucht taugt; die Leistung beträgt dann 90 % der Versicherungssumme, und ein Tierarzt muss dies auf Ihre Kosten feststellen. Als Leistungsfall zählt der Tod des Pferdes durch bestimmte Ursachen wie Krankheit, Unfall, Brand oder Trächtigkeit sowie Diebstahl und Raub nach Polizeianzeige. Außerdem werden Begriffe wie Fahrpferd, Reitpferd, Zuchtpferd, Krankheit, Unfall, Transport, Nottötung und Leibesfrucht genau bestimmt. Der Leistungsfall muss nach Beginn des Schutzes, nach der Wartezeit und vor Vertragsende eingetreten sein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Leistung beim Baustein dauernde Unbrauchbarkeit?
Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Wer muss die dauernde Unbrauchbarkeit feststellen und wer trägt die Kosten?
Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und dem Versicherer zumindest in Textform bestätigt werden. Nötig sind zudem ein Krankenbericht des Tierarztes und ein Schadenbericht von Ihnen; je nach Krankheitsbild können weitere Nachweise wie Röntgenbilder angefordert werden, deren Kosten Sie tragen.
Ist die Leibesfrucht mitversichert und in welchem Zeitraum?
Mitversichert ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt. Sie umfasst Tod infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag – für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit – sowie Raub und Diebstahl der Leibesfrucht.
Darf ich mein Pferd ohne Zustimmung des Versicherers nottöten lassen?
Grundsätzlich darf der Versicherungsnehmer eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, außer die Erklärung des Versicherers kann nicht abgewartet werden. Erfolgt die Nottötung entgegen dieser Vorschrift, ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025