Bei der Pferdelebensversicherung der Uelzener zahlt der Versicherer nicht für den Tod eines Pferdes, wenn dieser auf bereits bekannte Mängel oder Krankheiten, auf Ereignisse während der Wartezeit oder nach Vertragsende zurückgeht – ebenso wenig bei Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, Kernenergie oder inneren Unruhen. Auch für dauernde Unbrauchbarkeit als Reit-, Fahr- und Zuchtpferd sowie für Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen gelten Einschränkungen.
Nicht versicherbare Leistungen
Es besteht kein Leistungsanspruch für den Tod (Verenden, Nottötung) infolge von:
- Mängeln und Krankheiten, die vor und während des Abschlusses der Versicherung bekannt sind oder vor Ablauf der Wartezeit auftreten;
- Folgen von Erkrankungen und Unfällen, die nach Beendigung des Vertrages auftreten;
- Erdbeben, Überschwemmungen, hoheitlichen Eingriffen, Kriegsereignissen jeder Art, Kernenergie, inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung.
Für die dauernde Unbrauchbarkeit als Reit-, Fahr- und Zuchtpferd besteht kein Leistungsanspruch, sofern Sie nicht den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert haben.
Für eine Schlachtung oder Tötung aus wirtschaftlichen Gründen besteht kein Leistungsanspruch.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Fällen zahlt der Versicherer beim Tod des Pferdes nicht. Das gilt etwa, wenn Mängel oder Krankheiten schon vor oder bei Vertragsabschluss bekannt waren oder in der Wartezeit auftreten, ebenso bei Folgen von Erkrankungen und Unfällen nach Vertragsende sowie bei Ereignissen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg oder Kernenergie. Für die dauernde Unbrauchbarkeit als Reit-, Fahr- und Zuchtpferd gibt es nur dann Leistung, wenn der entsprechende Baustein versichert wurde. Für eine Schlachtung oder Tötung aus wirtschaftlichen Gründen wird ebenfalls nicht gezahlt.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn eine Krankheit schon vor Vertragsabschluss bekannt war?
Nein. Für den Tod infolge von Mängeln und Krankheiten, die vor und während des Abschlusses der Versicherung bekannt sind oder vor Ablauf der Wartezeit auftreten, besteht kein Leistungsanspruch.
Besteht Leistungsanspruch bei Tod durch Naturereignisse oder Kriegsereignisse?
Nein. Bei Tod infolge von Erdbeben, Überschwemmungen, hoheitlichen Eingriffen, Kriegsereignissen jeder Art, Kernenergie, inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht kein Leistungsanspruch.
Ist die dauernde Unbrauchbarkeit als Reit-, Fahr- und Zuchtpferd mitversichert?
Für die dauernde Unbrauchbarkeit besteht nur dann ein Leistungsanspruch, wenn Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert haben.
Wird gezahlt, wenn das Pferd aus wirtschaftlichen Gründen geschlachtet oder getötet wird?
Nein. Für eine Schlachtung oder Tötung aus wirtschaftlichen Gründen besteht kein Leistungsanspruch.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025