Wenn ein Pferd bei der Uelzener Pferdelebensversicherung als Reit-, Fahr- oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird, zahlt der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit 90 % der vereinbarten Versicherungssumme – vorausgesetzt, Krankheit, Unfall oder bei Zuchtstuten Trächtigkeit beziehungsweise Geburt sind die Ursache und ein Tierarzt bestätigt den Zustand. Zusätzlich ist die Leibesfrucht der austragenden Stute ab dem siebten Trächtigkeitsmonat mit 10 % der Versicherungssumme abgesichert, während bestimmte Ursachen wie Alter, Bösartigkeit oder Verhaltensweisen ausgeschlossen bleiben.
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und/oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches nicht mehr zum Reiten und/oder zum Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen worden ist sowie bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
- Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Des Weiteren wird für die Feststellung der dauernden Unbrauchbarkeit ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Die Kosten hierfür tragen Sie.
- Zuchtuntauglich sind deck- und/oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
- Bei Zuchthengsten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben.
- Bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
- Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Ist der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute mitversichert. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst den Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
- Die Versicherungsleistung beträgt 10 % der für das versicherte Pferd vereinbarten Versicherungssumme.
- Nach zwei entschädigten Leistungsfällen endet der Versicherungsschutz für Leibesfrüchte. Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit bleibt in diesem Fall weiterhin bestehen. Der Beitrag verändert sich dadurch nicht.
- Das Anwachsen des Embryos ist nicht versichert.
Nicht versichert ist die dauernde Unbrauchbarkeit durch/aufgrund:
- Natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen;
- Alter, Bösartigkeit, Koppen oder Weben, Stätigkeit;
- Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang;
- anderer Ursachen als Krankheit, Unfall oder Trächtigkeit/Geburt bei Zuchtstuten;
- Mängel und Krankheiten, die vor und während des Abschlusses der Versicherung bekannt sind oder vor Ablauf der Wartezeit auftreten;
- Folgen von Erkrankungen und Unfällen, die nach Beendigung des Vertrages auftreten;
- Erdbeben, innere Unruhe, Streik oder Aussperrung.
Was bedeutet das konkret?
Mit dem Baustein dauernde Unbrauchbarkeit ist das Pferd abgesichert, wenn es dauerhaft nicht mehr zum Reiten, Fahren oder zur Zucht taugt – ausgelöst durch Krankheit, Unfall oder bei Zuchtstuten auch durch Trächtigkeit oder Geburt. Ein Tierarzt muss diesen Zustand auf Ihre Kosten feststellen und bestätigen; zusätzlich sind ein Kranken- und ein Schadenbericht nötig. Die Leistung beträgt 90 % der Versicherungssumme, und die Leibesfrucht einer austragenden Stute ist ab dem siebten Trächtigkeitsmonat mit 10 % zusätzlich abgesichert. Bestimmte Ursachen wie Alter, Verhaltensweisen oder bereits bekannte Mängel sind vom Schutz ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Leistung, wenn mein Pferd dauernd unbrauchbar wird?
Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Wann gilt ein Pferd als dauernd unbrauchbar?
Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das nicht mehr zum Reiten und/oder Fahren und/oder zur Zucht eingesetzt werden kann. Der Zustand muss durch Krankheit oder Unfall verursacht sein, bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt, und von einem Tierarzt auf Ihre Kosten festgestellt werden.
Ist die Leibesfrucht einer trächtigen Stute mitversichert?
Ja. Die Leibesfrucht ist ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt gegen Tod infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag sowie gegen Raub und Diebstahl mitversichert. Die Leistung beträgt 10 % der Versicherungssumme, begrenzt auf maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Das Anwachsen des Embryos ist nicht versichert.
Welche Ursachen für dauernde Unbrauchbarkeit sind ausgeschlossen?
Nicht versichert sind unter anderem natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen, Alter, Bösartigkeit, Koppen, Weben, Stätigkeit, Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang, andere Ursachen als Krankheit, Unfall oder Trächtigkeit/Geburt bei Zuchtstuten, bereits bekannte oder vor Ablauf der Wartezeit auftretende Mängel und Krankheiten, Folgen nach Vertragsende sowie Erdbeben, innere Unruhe, Streik oder Aussperrung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025