Bei der Pferdelebensversicherung der Uelzener scheidet das versicherte Tier nach Prüfung des Leistungsfalls durch den Versicherer aus dem Vertrag aus, sobald Tod oder Nottötung eintritt – der Vertrag endet dann. Ist zusätzlich dauernde Unbrauchbarkeit versichert, führt bereits dieser Leistungsfall zum Vertragsende, und ein späterer Fall von Tod oder Nottötung ist ausgeschlossen. Bei der mitversicherten Leibesfrucht sowie bei einem wieder aufgefundenen abhandengekommenen Tier läuft der Vertrag hingegen weiter.
Tritt der Leistungsfall Tod oder Nottötung ein, scheidet Ihr Tier nach Prüfung des Leistungsfalles durch den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag aus. Der Versicherungsvertrag endet damit.
Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert, scheidet Ihr Tier bereits beim Leistungsfall dauernde Unbrauchbarkeit nach Prüfung des Leistungsfalles durch den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag aus. Auch in diesem Fall endet der Versicherungsvertrag. Ist bei einem Tier dauernde Unbrauchbarkeit versichert und ist dieser Leistungsfall eingetreten, ist damit ein Leistungsfall Tod oder Nottötung ausgeschlossen.
Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert und tritt der Leistungsfall Tod oder Nottötung an der mitversicherten Leibesfrucht-Versicherung ein, wird der Versicherungsvertrag fortgeführt.
Der Versicherungsvertrag wird auch fortgeführt, wenn ein abhandengekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt. Eine bereits gezahlte Entschädigung ist in diesem Fall zurückzuzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zum Leistungsfall Tod oder Nottötung, verlässt das Tier nach der Prüfung durch den Versicherer den Vertrag, und der Vertrag endet. Ist auch dauernde Unbrauchbarkeit abgesichert, führt schon dieser Fall zum Vertragsende – ein späterer Fall von Tod oder Nottötung ist dann nicht mehr möglich. Betrifft der Fall dagegen die mitversicherte Leibesfrucht, läuft der Vertrag weiter. Auch wenn ein verschwundenes Tier wieder auftaucht, besteht der Vertrag fort, allerdings muss eine gezahlte Entschädigung zurückgezahlt werden.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn mein Tier stirbt oder notgetötet wird?
Nach Prüfung des Leistungsfalls durch den Versicherer scheidet das Tier aus dem Vertrag aus, und der Versicherungsvertrag endet.
Kann bei versicherter dauernder Unbrauchbarkeit später noch Tod oder Nottötung als Leistungsfall gelten?
Nein. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert und dieser Leistungsfall bereits eingetreten, ist ein Leistungsfall Tod oder Nottötung ausgeschlossen, weil das Tier bereits aus dem Vertrag ausscheidet und der Vertrag endet.
Läuft der Vertrag weiter, wenn der Leistungsfall die mitversicherte Leibesfrucht betrifft?
Ja. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert und tritt Tod oder Nottötung an der mitversicherten Leibesfrucht-Versicherung ein, wird der Versicherungsvertrag fortgeführt.
Was gilt, wenn ein abhandengekommenes Tier wieder auftaucht?
Der Versicherungsvertrag wird fortgeführt, wenn das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt. Eine bereits gezahlte Entschädigung ist dann zurückzuzahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025