Wer sein Pferd bei der Uelzener in der Pferdelebens-Versicherung abgesichert hat, muss dem Versicherer bereits vor einem Leistungsfall bestimmte Umstände unverzüglich melden – etwa eine weitere Lebens-Versicherung bei einem anderen Versicherer, Störungen im Allgemeinbefinden, Lahmheit, Unfälle, Tod, Seuchen oder Seuchenverdacht sowie Diebstahl oder Raub. Die Anzeige muss telefonisch oder elektronisch innerhalb von 24 Stunden erfolgen; zusätzlich ist ein Tierarzt hinzuzuziehen und der Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
Besteht für Ihr versichertes Tier bereits eine weitere Lebens-Versicherung bei einem anderen Versicherer, oder wird nach Abschluss dieses Vertrages eine zusätzliche Lebens-Versicherung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren. Anzugeben sind der Name der Gesellschaft, die Versicherungsscheinnummer und die Art des Vertrages.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich folgende Vorkommnisse anzuzeigen:
- jede Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen Tierarzt hinzuzuziehen;
- Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den versicherten Verwendungszwecken;
- Unfälle;
- Tod;
- Seuchen oder Seuchenverdacht;
- Diebstahl oder Raub.
Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers.
Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verpflichtung, zusätzlich eine in Textform verfasste Anzeige zu erstatten, bleibt davon unberührt.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle maßgeblichen Informationen bei Dritten einzuholen.
Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden. Verstirbt das Pferd, ohne dass ein Tierarzt zugegen war, hat der Versicherungsnehmer einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen. Dem Versicherer sind auf Verlangen sämtliche Informationen über das versicherte Pferd zur Verfügung zu stellen. Dritte sind dem Versicherer gegenüber auf Verlangen von der Schweigepflicht zu befreien. Der Versicherer kann auf Kosten des Versicherungsnehmers alle zur Feststellung des Leistungsfalles notwendigen Unterlagen anfordern, zum Beispiel bildgebende Verfahren oder Belege über Therapieversuche.
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn die Umstände es gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung.
Was bedeutet das konkret?
Schon bevor ein Leistungsfall eintritt, müssen Sie dem Versicherer bestimmte Dinge sofort mitteilen. Dazu gehören eine weitere Lebens-Versicherung bei einem anderen Anbieter sowie Ereignisse wie Krankheit, Lahmheit, Unfall, Tod, Seuchen, Diebstahl oder Raub. Solche Meldungen müssen innerhalb von 24 Stunden telefonisch oder elektronisch erfolgen, wobei zusätzlich eine schriftliche Anzeige nötig bleibt. Außerdem müssen Sie auf eigene Kosten einen Tierarzt hinzuziehen, Unterlagen bereitstellen und den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn mein Pferd zusätzlich bei einem anderen Versicherer lebensversichert ist?
Ja. Besteht bereits eine weitere Lebens-Versicherung bei einem anderen Versicherer oder wird nach Vertragsabschluss eine zusätzliche abgeschlossen, müssen Sie den Versicherer unverzüglich informieren und dabei Name der Gesellschaft, Versicherungsscheinnummer und Art des Vertrages angeben.
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Vorfall wie Unfall oder Krankheit melden?
Die Anzeige muss telefonisch oder über andere elektronische Medien innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Zusätzlich bleibt die Pflicht bestehen, eine in Textform verfasste Anzeige zu erstatten.
Wer trägt die Kosten für Tierarzt, Fütterung und Pflege?
Diese Kosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Er muss bei Erkrankungen und Unfällen auf eigene Kosten unverzüglich einen Tierarzt hinzuziehen; ebenso trägt er die Kosten für Fütterung, Pflege sowie tierärztliche Untersuchung und Behandlung.
Muss ich Seuchen auch bei nicht versicherten Tieren melden?
Ja. Bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht besteht die Anzeigepflicht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdelebensversicherung Premium 2025