Wenn die Uelzener im Rechtsschutz die Kostenübernahme wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ablehnt, muss sie dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich und begründet in Textform mitteilen. Wer der Einschätzung nicht zustimmt, kann innerhalb eines Monats ein Schiedsgutachterverfahren verlangen, bei dem ein neutraler Rechtsanwalt bindend entscheidet und die Kostenfolgen klar geregelt sind.
Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn er der Auffassung ist, dass einer der folgenden Punkte vorliegt:
- In einem der Fälle der Rechtsschutzarten hat die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
- Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ist mutwillig. Mutwilligkeit liegt vor, wenn der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand – unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft – in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Das gilt, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält. Für dieses Verlangen hat er einen Monat Zeit.
Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. Außerdem ist er über die Kostenfolgen des Schiedsgutachterverfahrens sowie über die voraussichtliche Höhe dieser Kosten zu unterrichten.
Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb eines Monats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren, so gilt für die Kostentragungspflicht die entsprechende Regelung.
Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang als festgestellt, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat.
Schiedsgutachter ist ein Rechtsanwalt, der seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Benannt wird er vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Er entscheidet mindestens im textformartigen Verfahren; seine Entscheidung ist für den Versicherer bindend.
Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leistungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Fall selbst.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf den Rechtsschutz verweigern, wenn er die Sache für aussichtslos oder für mutwillig hält – und muss die Ablehnung begründet und in Textform mitteilen. Wer damit nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats ein Schiedsgutachterverfahren verlangen, in dem ein erfahrener Rechtsanwalt bindend über die Sache entscheidet. Reagiert der Versicherer nicht rechtzeitig, gilt seine Leistungspflicht als festgestellt. Wer die Kosten des Verfahrens trägt, hängt davon ab, ob die Leistungsverweigerung berechtigt war.
Häufige Fragen
Aus welchen Gründen kann die Kostenübernahme abgelehnt werden?
Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus seiner Sicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn sie mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt vor, wenn der voraussichtliche Kostenaufwand unter Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Ablehnung nicht einverstanden bin?
Wenn Sie der Auffassung des Versicherers nicht zustimmen und Ihren Anspruch aufrechterhalten, können Sie innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Dazu sollten Sie alle aus Ihrer Sicht wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist an den Versicherer senden.
Was passiert, wenn der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht rechtzeitig einleitet?
Leitet der Versicherer das Verfahren nicht innerhalb eines Monats ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang als festgestellt, in dem Sie den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht haben.
Wer trägt die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens?
Stellt der Schiedsgutachter fest, dass die Leistungsverweigerung ganz oder teilweise unberechtigt war, trägt der Versicherer die Kosten. War die Leistungsverweigerung berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine eigenen Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer selbst entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Fall selbst.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Jäger 2025